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Zitat Original geschrieben von HEINO
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
§ 3 Nr. 26b und 26 a EStG
Diese Pauschalen können wirklich nur bezahlt werden, wenn das in der Satzung vorgesehen ist, insoweit müsste man ggf. die Satzung ändern, ansonsten gefährdet man - wie von Almi erwähnt - die Gemeinnützigkeit. Im Rahmen der Freibeträge müssen auch keine Sozialabgaben bezahlt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Da es sich um eine Pauschale handelt, dürfen Werbungskosten in diesem Zusammenhang allerdings nicht angerechnet werden.
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Meines Wissens muss lediglich die Auszahlung von Ehrenamtspauchalen im Sinne des §3 Nr. 26a in der Satzung geregelt werden. Für die Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26) gilt dies nicht.
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Beitrag vom 09.07.2013 - 23:16 |
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Zitat Original geschrieben von günzel
Meines Wissens muss lediglich die Auszahlung von Ehrenamtspauchalen im Sinne des §3 Nr. 26a in der Satzung geregelt werden. Für die Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26) gilt dies nicht. |
Das stimmt. Daher habe ich ja auch geschrieben:
Zitat Wenn sonstige Personen wie Leiter/Führer z. B. die Übungsleiterpauschale bekommen sollen, darf in der Satzung nicht enthalten sein, dass diese ausdrücklich rein ehrenamtlich oder unentgeltlich arbeiten. |
Insoweit ist es nicht nötig, für die Auszahlung von Übungsleiterpauschalen die Satzung zu ändern - außer in der bisherigen Satzung steht ausdrücklich, dass alle Personen im Verein ehrenamtlich bzw. unentgeltlich arbeiten. Dann müsste vor der Auszahlung von Übungsleiterpauschalen eben auch eine solche Satzung geändert werden, da man ansonsten die Gemeinnützigkeit verliert.
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Beitrag vom 10.07.2013 - 09:32 |
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