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Klarstellung für ein paar Sachen:
Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit hängt nicht an der Rechtsform eines e.V. Es gibt auch gemeinnüztige nicht eingetragene Vereine, GmbHs, AGs... Diese muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und spätestens alle drei Jahre gibt es eine erneute Prüfung. Der Status der Gemeinnützigkeit ist eine Voraussetzung, um Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich Spendenbescheinigungen) ausstellen zu dürfen, mal abgesehen von mildtätigen oder kirchlichen Organisationen, Parteien, Wählervereinigungen etc.
off: Die vorgeschriebene zwingende Form der Formulare hat sich für 2013 leicht verändert, das scheinen noch nicht alle Schatzmeister mitbekommen zu haben.
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
§ 3 Nr. 26b und 26 a EStG
Diese Pauschalen können wirklich nur bezahlt werden, wenn das in der Satzung vorgesehen ist, insoweit müsste man ggf. die Satzung ändern, ansonsten gefährdet man - wie von Almi erwähnt - die Gemeinnützigkeit. Im Rahmen der Freibeträge müssen auch keine Sozialabgaben bezahlt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Da es sich um eine Pauschale handelt, dürfen Werbungskosten in diesem Zusammenhang allerdings nicht angerechnet werden.
konkrete angefallene Auslagen
Wer als Verein keine Pauschalen zahlt, kann trotzdem die angefallenen Auslagen ersetzen. Das betrifft wohl am ehesten die Fahrtkosten. Dazu muss auch nicht die Satzung geändert werden. Meist stecken in den Satzungen ja schon Sätze wie "Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."
Merke: Erstattung von Auslagen /= Zuwendung
Wichtig bei der Erstattung von Auslagen ist, dass es klare Regeln gibt: Z. B. Abrechnung der Fahrtkosten gemäß EStG oder Bundeskostenreiserecht, nur mit Formular XYZ, Wer hat Anrecht auf Erstattung? etc.
Die Erstattung darf sich natürlich immer nur auf Auslagen erstrecken, die dem Zwecke der Körperschaft dienen, also z. B. Fahrtkosten zu Vorstandssitzungen.
Spende
Wer den o. g. Freibetrag oder auch entstandene Auslagen vom der gemeinnützigen Organisation bekommt, kann diese im selben Moment ohne Geldfluss ("Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen JA"), oder auch später unabhängig davon wieder spenden, sprich zurücküberweisen. Dies muss, wie von Almi bereits erwähnt, freiwillig geschehen, zudem auch ohne sonstige Gegenleistung.
Bezüglich des o. g. Fall wäre meines Erachtens wie folgt vorzugehen: Der gemeinnützige Verein, dem der Stamm/die Gruppe angehört, beschließt, dass Betreuer künftig keinen Lagerbeitrag zu bezahlen haben. Damit ist weder eine Übungsleiterpauschale beschlossen, noch ist das eine Erstattung von Auslagen. Wichtig ist hier, dass das wirklich alle Betreuer einschließt. Unabhängig davon spenden die Betreuer einen Betrag X, der auch gerne dem Lagerbeitrag entsprechen darf, auf das Konto des Vereins. Über diesen Betrag darf dann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Ob das wirklich praktikabel ist, kann ich nicht sagen, auch weil Almi wohl damit recht hat, dass nicht alle Betreuer freiwillig überweisen werden.
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| Beitrag vom 04.07.2013 - 19:10 |
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Wir gratulieren ganz herzlich zum Geburtstag:
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