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Zitat Original geschrieben von Nachtwache
Wo liegt denn der Untersschied zwischen Förder- und Trägerverein? (eine ernstgemeinte Frage) |
Ein Förderverein dient, wie Fröschel richtig meint, der materiellen Förderung eines in der Satzung festgelegten Empfängers oder Ziels - also beispielsweise der Unterstützung der pfadfinderischen Jugendarbeit des Stammes Musterhausen. Damit er Spendenbescheide ausgeben kann (darum geht es ja meisten) muß der Zweck als förderungswürdig anerkannt sein und der Verein bestimmte (steuer-)rechtliche Bedingungen erfüllen. Mittelverwendung und Vermögen müssen z.B. regelmäßig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Näheres beim Notar, der bei der Gründung eines e.V. sowieso hinzugezogen werden muß.
Wenn das Förderungsziel zu eng umrissen wird, kann das evtl. zu Problemen bei der Anerkennung führen.
Ein (Rechts-)träger-eV ist entsprechend dem Satzungszweck "Rechtsträger" eine juristische Person, die verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Stammes ist. Ist in einem normalen Stamm ohne eV der Stammesvorstand, der für das Handeln grade steht, beim Rechtsträger-eV vertritt der Vorstand lediglich den Verein. Insbesondere was persönliche Haftung angeht, kann ein Rechtsträger in gewissem Rahmen den Vorstand aus der persönlichen Haftung für Stammesgeschäfte befreien. Der Zweck vom Rechtsträger geht also deutlich über den Förderverein hinaus, mit der Einführung der Möglichkeit, auch als nicht rechtsfähiger Verein Spendenbescheinigungen auszustellen, ist angeblich auch die Möglichkeit der Gründung reiner Fördervereine beschränkt worden. Kann ich aber nichts genaues zu sagen.
Wenn ein Stamm einen Rechtsträger hat, gehen alle Mittel etc. auf diesen Rechtsträger über, der Stamm oder Gruppen dürfen dann z.B. keine Mittel außerhalb der Kassenführung des eV haben.
Die DPSG, und nur da weiß ich es, hat für die Gründung von Rechtsträger- eVs in ihrer Satzung einige Regelungen erlassen, um sicherzustellen, daß eingetragene Vereine, die aus der DPSG heraus entstehen, sich nicht einfach von den Stämmen/Verbandsliederungen loslösen und verselbständigen können. DPSG Satzung, Punkt 7:
"Werden eingetragene Vereine für den Verband, seine Einrichtungen und Unternehmungen in Diözesanverbänden, Bezirken und Stämmen gebildet, so übernimmt eine/r der beiden Vorsitzenden der DPSG der jeweiligen Ebene den Vorsitz des eingetragenen Vereins. Die weiteren Mitglieder des Vorstands der DPSG der jeweiligen Ebene können darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand des Rechtsträgers mitwirken. Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen Versammlung gewählt werden."
Beispielsweise wäre der "St. Georg Musterhausen eV" laut Satzung Rechtsträger für den "DPSG Stamm Musterhausen". Die normalen Mitglieder des Stammes sind davon unberührt, sie sind weiterhin Mitglieder des DPSG Bundesverbandes, nur einige von der Stammesversammlung gewählte Personen sind Mitglieder des Rechtsträger-eVs (um es einfach zu machen empfiehlt sich eine überschaubare Zahl >7 (Mindestmitgliederzahl bei Gründung nach Vereinsrecht), sonst bekommt man von Sadarji beschriebene Probleme).
Ist der "St. Georg Musterhausen eV" laut Satzung nur Förderverein, ist eigentlich egal, wer dort Mitglied ist (um zu Spenden/fördern, muß man ja nicht Mitglied des eV sein), im Sinne des gründenden Stammes ist aber eine ähnliche personelle Verknüpfung wie beim Rechtsträger wohl sinnvoll - damit der Förderverein nicht auf einmal meint, er müßte statt Pfadfinderei auf einmal Tulpenzucht fördern und das auf der Mitgliederversammlung per Satzungsänderung beschließt.
Ein Förderverein ist von den laufenden Geschäften des zu fördernden Stammes unabhängig, während der Rechtsträger ebendiese Geschäfte führt und in der juristischen Verantwortung steht.
Hoffe, das ist einigermaßen klar, ich bin kein Jurist.
GP
Jens
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| Beitrag vom 23.09.2008 - 23:42 |
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