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Forenübersicht » Pfadfinder - Forum » Allgemeines Off-Topic » Ehrenamt von der Steuer absetzen

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17 Beiträge in diesem Thema (offen) Seiten (2): (1) 2 weiter >
Autor
Beitrag
pepe ist offline pepe  
Ehrenamt von der Steuer absetzen
133 Beiträge
Hiho,
hat jemand Erfahrungen im Steuersparen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Engagement bei den Pfadfindern? Mir kommen da diverse Ideen gerade in den Kopf, wie sowas aussehen könnte (Fahrtenbeiträge als Spende deklarieren z.B.). Ich bin für jeden guten Tipp dankbar. Gerne auch per PN wenn nicht jeder davon erfahren soll ;-)

leeve Jröße

pepe



www.saporoger.de
Beitrag vom 01.05.2013 - 12:15
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meister lampe79 ist offline meister lampe79  
640 Beiträge
meister lampe79`s alternatives Ego
die fahrtenbeiträge als abzugsfähige spende abzusetzen das dürfte recht schwierig werden.
für den fahrtenbeitrag bekommst du ja eine gegenleistung. eine spende hat ja den sinn, das du als spender dafür keine gegenleistung einforderst.

am besten fragst du den steuerberater deines vertrauens. der dürfte in dem bereich über die nötigen fachkenntnisse verfügen.




http://www.rheinischersingewettstreit.de
Beitrag vom 01.05.2013 - 16:24
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HEINO ist offline HEINO  
475 Beiträge
Die ureigenste Eigenschaft einer Spende ist, dass für den geleisteten Geldbetrag oder die gepsendete Sache keinerlei Gegenleistung erfolgt. Insoweit scheiden Fahrtenbeiträge oder auch Zeitungs-Abos (KI!) für Spendenbescheinigungen - korrekt eigentlich Zuwendungsbestätigungen - aus.

Wenn Du Deiner Steuerbescheinigung was gutes tun willst, dann kann ja die Führung beschließen, dass Amtsträger für ihre Tätigkeit einen Betrag bekommen. Auf diesen Betrag kann man dann verzichten, bzw. zeitnah mit der Überweisung wieder zurücküberweisen. Was noch klüger ist und weniger nach Schummelei aussieht, ist die Möglichkeit, auf Auslagen (Benzin, Fahrtkosten) etc. gegen Spende zu verzichten, die einem eigentlich zustehen, die man aber üblicherweise nicht einreichen würde.



www.buendische-termine.de
Beitrag vom 02.05.2013 - 07:25
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pepe ist offline pepe  
....
133 Beiträge
Die Idee mit dem Fahrtenbeitrag beruht auf der Annahme, dass ich als "Betreuer" mitfahre und somit keinen Nutzen habe. Andere Gruppen erlassen ihre Fahrtenbeiträge deswegen ihren Betreuern.
Das mit der Aufwandsentschädigung hat den kleinen Nachteil, dass die Gruppe in Vorleistung gehen müsste, schließlich wird man sie nicht von einer Spende abhängig machen können. Im schlimmsten Fall kann der Verein bei ausbleibender Spende auf einem mächtigen Berg Miese sitzen bleiben.

Vermutlich verläuft es eh im Sande, weil zu viel Auffand für zu geringe Summen. Ich werde es zumindest mal bei der nächsten FV-Sitzung oder im Stamm ansprechen, ob solche Konstrukte auf Gegenliebe stoßen.



www.saporoger.de
Beitrag vom 02.05.2013 - 17:38
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tobas ist offline tobas  
80 Beiträge
Wie Heino geschrieben hat geht am ehesten was bei Kosten auf deren Ersatz man einen Anspruch hat, z.B. Fahrtkosten, und auf die man dann verzichtet, Für den Überwiegenden Teil der Pfadfinderleiter aber meist uninteressant da das zu versteuernde Einkommen eh unter dem Grundfreibetrag liegt.
Beitrag vom 03.05.2013 - 00:04
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Almi ist offline Almi  
423 Beiträge
Almi`s alternatives Ego
Das Steuerrecht ist ja denkbar einfach gestrickt: Persönliche Ausgaben kann man nur dann absetzen, wenn damit indirekt Einnahmen für Vater Staat verbunden sind. D.h. der Fiskus berücksichtigt nur Tätigkeiten, die ausgeübt werden, um Gewinn zu erzielen.

Steuerliche "Vergünstigung" wird im Bereich Ehrenamt nach meiner Kenntnis nur hinsichtlich der nebenberuflichen Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale gewährt, was bedeutet, dass man aus diesen Tätigkeiten entstehende Einnahmen bis zu einem gewissen Freibetrag nicht versteuern muss. In diesem Fall, wenn man also aus dem "Ehrenamt" Einnahmen erziehlt, kann man daraus resultierenden Fahrtkosten usw. vermutlich auch als Werbungskosten absetzen, wobei auf Dauer natürlich ein Plus erzielt werden muss (ansonsten liegt Liebhaberei vor, was in diesem Fall fast schon albern ist, da es sich doch um ein Ehrenamt handelt).

Ähnlich verhält es sich, wenn es einem gelingt, das Hobby Pfadfinder zum Beruf zu machen. Festangestellte oder -seltener vorhanden- freiberuflich-selbständige Pfadfinder erzielen ebenfalls ein Einkommen aus dieser Tätigkeit und können damit verbundene Kosten steuerlich absetzen, sofern sie nicht vom Arbeit- oder Auftraggeber erstattet werden. Entsprechend honorierte Kräfte sind in großen Organisationen anzutreffen, sie arbeiten dort zumeist in der Jugendbildung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder in der direkten Geschäftsführung.
Ich bin kein Steuerberater, deshalb alle Angaben ohne Gewähr.

Wer als Pfadfinder also Pfadfinder-Unkosten von der Steuer absetzen möchte, muss neben- oder hauptberuflich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die mit der Pfadfinderbetätigung in unmittelbarem Zusammenhang steht und von dieser nicht zu trennen ist.
Beitrag vom 03.07.2013 - 12:10
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HEINO ist offline HEINO  
RE:
475 Beiträge
Zitat
Original geschrieben von Almi

Steuerliche "Vergünstigung" wird im Bereich Ehrenamt nach meiner Kenntnis nur hinsichtlich der nebenberuflichen Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale gewährt, was bedeutet, dass man aus diesen Tätigkeiten entstehende Einnahmen bis zu einem gewissen Freibetrag nicht versteuern muss. In diesem Fall, wenn man also aus dem "Ehrenamt" Einnahmen erziehlt, kann man daraus resultierenden Fahrtkosten usw. vermutlich auch als Werbungskosten absetzen, wobei auf Dauer natürlich ein Plus erzielt werden muss (ansonsten liegt Liebhaberei vor, was in diesem Fall fast schon albern ist, da es sich doch um ein Ehrenamt handelt).


*klugscheiß* Im Bereich der Spenden sind wir allerdings nicht auf der Ebene der Werbungskosten, sondern auf der Ebene der Sonderausgaben. Es handelt sich ja um zwei unterschiedliche Dinge: Das Geldbekommen für die ehrenamtliche Tätigkeit in gemeinnützigen Organisationen (als Übungsleiter- oder Ehramtspauschale in der Steuererklärung anzugeben) und danach das Spenden dieses erhaltenen Betrages an die gleiche gemeinnützige Organisation (dann bis zu Höchstgrenzen Sonderausgabe, die sich steuermindern auswirkt).



www.buendische-termine.de
Beitrag vom 04.07.2013 - 11:05
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Almi ist offline Almi  
423 Beiträge
Almi`s alternatives Ego
Dieses von Heino beschriebene Vorgehen bedarf jedoch der Freiwilligkeit der "Retourspende". Entsprechende schriftliche Vereinbarungen z.B. im Anstellungsvertrag sind nicht möglich. Zudem muss nach meiner Kenntnis die Satzung des Vereines die Entlohnung vorsehen. Also wenn drinsteht, dass der Vorstand nix kriegt, muss zuerst die Satzung angepasst werden, sonst droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Ich kenne jedenfalls Vorstände, die hoch und heilig die Retourspende ankündigten, kommen tat sie dann aber trotzdem nicht. Im übrigen sind die Finanzämter nicht blöd. Ich könnte mir vorstellen, dass es bestimmt irgendwo eine Vorschrift gibt, welche diese Eine-Hand-wäscht-die-andere-Methode erschwert oder man dann doch Stress kriegt, wenn die Sache ans Tageslicht kommt.
Beitrag vom 04.07.2013 - 15:00
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Almi ist offline Almi  
423 Beiträge
Almi`s alternatives Ego
...und vermutlich muss der Verein dem per Übungsleiterpauschale entlohnten auch als Angestellten anmelden und Arbeitgeberabgaben leisten?
Beitrag vom 04.07.2013 - 15:05
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sadarji ist offline sadarji  
Administrator
4028 Beiträge
sadarji`s alternatives Ego
Gibt es im PT nicht auch Steuerberater?



Planung ist der Ersatz des Zufalls durch den Irrtum.
>>Neuer Spendenaufruf für das neue Haus am Hohe...rähen<<

Ich werfe in schwarz Nebelkerzen und moderiere in rot
Viatores sumus quod Patres nostres margine viae sepulti sunt.
Beitrag vom 04.07.2013 - 15:47
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HEINO ist offline HEINO  
475 Beiträge
Klarstellung für ein paar Sachen:

Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit hängt nicht an der Rechtsform eines e.V. Es gibt auch gemeinnüztige nicht eingetragene Vereine, GmbHs, AGs... Diese muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und spätestens alle drei Jahre gibt es eine erneute Prüfung. Der Status der Gemeinnützigkeit ist eine Voraussetzung, um Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich Spendenbescheinigungen) ausstellen zu dürfen, mal abgesehen von mildtätigen oder kirchlichen Organisationen, Parteien, Wählervereinigungen etc.
off: Die vorgeschriebene zwingende Form der Formulare hat sich für 2013 leicht verändert, das scheinen noch nicht alle Schatzmeister mitbekommen zu haben.

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
§ 3 Nr. 26b und 26 a EStG
Diese Pauschalen können wirklich nur bezahlt werden, wenn das in der Satzung vorgesehen ist, insoweit müsste man ggf. die Satzung ändern, ansonsten gefährdet man - wie von Almi erwähnt - die Gemeinnützigkeit. Im Rahmen der Freibeträge müssen auch keine Sozialabgaben bezahlt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Da es sich um eine Pauschale handelt, dürfen Werbungskosten in diesem Zusammenhang allerdings nicht angerechnet werden.

konkrete angefallene Auslagen
Wer als Verein keine Pauschalen zahlt, kann trotzdem die angefallenen Auslagen ersetzen. Das betrifft wohl am ehesten die Fahrtkosten. Dazu muss auch nicht die Satzung geändert werden. Meist stecken in den Satzungen ja schon Sätze wie "Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."
Merke: Erstattung von Auslagen /= Zuwendung
Wichtig bei der Erstattung von Auslagen ist, dass es klare Regeln gibt: Z. B. Abrechnung der Fahrtkosten gemäß EStG oder Bundeskostenreiserecht, nur mit Formular XYZ, Wer hat Anrecht auf Erstattung? etc.
Die Erstattung darf sich natürlich immer nur auf Auslagen erstrecken, die dem Zwecke der Körperschaft dienen, also z. B. Fahrtkosten zu Vorstandssitzungen.

Spende
Wer den o. g. Freibetrag oder auch entstandene Auslagen vom der gemeinnützigen Organisation bekommt, kann diese im selben Moment ohne Geldfluss ("Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen JA"), oder auch später unabhängig davon wieder spenden, sprich zurücküberweisen. Dies muss, wie von Almi bereits erwähnt, freiwillig geschehen, zudem auch ohne sonstige Gegenleistung.

Bezüglich des o. g. Fall wäre meines Erachtens wie folgt vorzugehen: Der gemeinnützige Verein, dem der Stamm/die Gruppe angehört, beschließt, dass Betreuer künftig keinen Lagerbeitrag zu bezahlen haben. Damit ist weder eine Übungsleiterpauschale beschlossen, noch ist das eine Erstattung von Auslagen. Wichtig ist hier, dass das wirklich alle Betreuer einschließt. Unabhängig davon spenden die Betreuer einen Betrag X, der auch gerne dem Lagerbeitrag entsprechen darf, auf das Konto des Vereins. Über diesen Betrag darf dann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Ob das wirklich praktikabel ist, kann ich nicht sagen, auch weil Almi wohl damit recht hat, dass nicht alle Betreuer freiwillig überweisen werden.



www.buendische-termine.de
Beitrag vom 04.07.2013 - 19:10
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Almi ist offline Almi  
423 Beiträge
Almi`s alternatives Ego
Steuerberater würden sich womöglich bedeckter halten gelangweilt

Beitrag vom 06.07.2013 - 20:58
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tobas ist offline tobas  
80 Beiträge
Ausbildung und Studium beim Finanzamt:

HEINO hat m.E. recht.

Nur bin ich unsicher: Reicht bei § 3 Nr. 26b und 26 a EStG nicht auch ein Vorstandsbeschluss?
Beitrag vom 07.07.2013 - 15:38
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HEINO ist offline HEINO  
475 Beiträge
Ob ein Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss ausreicht, hängt von der Satzung ab. Oftmals steht dort, dass der Vorstand und/oder alle anderen Mtglieder unentgeltlich bzw. "ehrenamtlich" arbeiten. Dies entspricht der "Selbstlosigkeit" gemeinnütziger Körperschaften gemäß § 55 Abs. Nr. 1 AO, damit verbietet sich aber die Auszahlung der Pauschalen, ansonsten geht die Gemeinnützigkeit flöten.

In den Jahren 2007 bis 2010 gab es diezbezüglich einige Verwirrung, da in den meisten Vereinssatzungen aufgrund des § 55 AO der o. g. Text bezüglich Unentgeltichkeit drin war, aber mit Einführung der beiden Pauschalen 2007 begonnen wurde, trotzdem fleißig insbesondere die Ehrensamtspauschale an Vorstände zu bezahlen. Daher gab es vom BMF mehrere Fristen (zuletzt bis Ende 2010), die Satzungen zu ändern, da ansonsten die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt werden würde.

Wer als gemeinnützige Körperschaft die Pauschalen auszahlen will, muss die Sätze mit "unentgeltlich" und "ehrenamtlich" streichen und z. B. folgende Passus einfügen:

„Die Vorstandsmitglieder [und andere für den Verein tätige Personen] können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung [bzw. einem anderen Organ] festgelegt wird.“
Quelle: http://www.erev.de/auto/Downloads/Skripte_2009/200...schale. pdf

Zusammenfassung:
Wenn Vorstände die Ehrenamtspauschale bekommen sollen, muss das zwingend in die Satzung mitaufgenommen werden. Wenn sonstige Personen wie Leiter/Führer z. B. die Übungsleiterpauschale bekommen sollen, darf in der Satzung nicht enthalten sein, dass diese ausdrücklich rein ehrenamtlich oder unentgeltlich arbeiten.

Übrigens: Die Rückspende wird vom Bundesministeriung der Finanzen (BMF) sogar ausdrücklich erwähnt und grundsätzlich gebilligt (BMF-Schreiben vom 25.11.2008 Nr. 12) http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/steue....11.08. pdf



www.buendische-termine.de


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von HEINO am 07.07.2013 - 17:04.
Beitrag vom 07.07.2013 - 16:59
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tobas ist offline tobas  
80 Beiträge
Ok, Danke.
Beitrag vom 08.07.2013 - 12:12
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