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Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis ????? |
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Huhu
Ich hatte da mal ein paar fragen zu der neuen Regelung mit dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, welches ja jeder Abgeben muss der es ja irgendwie auf nem Lager einrichten kann mit nem Kind allein zu sein.
Mir wurde gesagt das jeder in unsrem Stamm das ab 16 Jahren abgeben soll.
Fragen: 1. Wird das Geld zurückerstattet ????
und klar hat es auch schon weibliche "Täter" gegeben aber das Frauen/ Mädchen auch das erweiterete Polizeiliche Führungszeugnis abgeben müssen ist mir irgendwie unklar ....
hoffe auf Antworten dazu ( kam leider nicht mehr dazu unsren Stammesleiter zu fragen...)
Gut Pfad
Tscheysie
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Beitrag vom 22.10.2013 - 18:39 |
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Bei uns ist es im Moment so, dass es noch nicht erforderlich ist.
Wir werden es aber trotzdem bis Ende des Jahres von allen unseren Leitern beim Bundesamt vorlegen.
Dein Stammesvorstand müßte dazu ein Schreiben von der Bundesleitung bekommen haben, oder kann es in NAMI downloaden, dass du vorlegen kannst, und somit nichts bezahlen mußt.
Dass auch Frauen das Polizeiliche Führungszeugnis vorlegen müssen hat auch nicht unbedinbt was mit Missbrauch zu tun.
Es gibt auch sicher noch andere Delikte, die mit der Jugendarbeit nicht vereinbar sind.
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Wenn du gelernt hast, daß man mit Ochsen nicht kommunizieren kann, läßt du es bleiben und lebst viel entspannter (Zitat Namargon Tree) |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von Michael am 22.10.2013 - 18:53.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 18:51 |
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Fröschel |
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RE: Erweitertes Polizeiliche Führungszeugniss ????? |
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Zitat Original geschrieben von Tscheysie
Fragen: 1. Wird das Geld zurückerstattet ????
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Das hängt im Wesentlichen von deinem Stamm, Landesverband oder Gesamtverband (in deinem Fall der VCP) ab. Frag doch einfach mal dort nach. Soweit ich weiß, gibt es da ganz konkrete Absprachen. Generell gibts aber glaub ich keinen Rechtsanspruch auf die Erstattung der Kosten.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 18:54 |
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RE: Erweitertes Polizeiliche Führungszeugniss ????? |
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684 Beiträge
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Zitat Original geschrieben von Tscheysie
Regelung mit dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, welches ja jeder abgeben muss
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Wobei das wohl auch vom Bundesland abhängig ist: in Hessen darf einem das Meldeamt das erweiterete Zeugnis gar nicht aushändigen, sondern nur direkt an den Arbeitgeber (z.B. Schule, Jugendhaus) schicken. Selber abholen kann man nur das reguläre Führungszeugnis. Ob die Ämter das erweiterte Zeugnis auch an ehrenamtliche Verbände versenden dürfen, weiß ich aber nicht.
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"Es ist lustvoll, so für sich hin im Stil der Jugendbewegung - ich würde fast sagen - zu latschen.
Und es ist widerwärtig, im Gleichschritt zu marschieren" -- Walter Jens |
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Beitrag vom 22.10.2013 - 19:06 |
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Zitat Original geschrieben von Michael
Dein Stammesvorstand müßte dazu ein Schreiben von der Bundesleitung bekommen haben, oder kann es in NAMI downloaden, dass du vorlegen kannst, und somit nichts bezahlen mußt.
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Du schilderst jetzt aber den Sachverhalt für die DPSG...?!
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Erkenntnis nach einigen Jahren im PT: "Schuld haben grundsätzlich die anderen!" ;-) |
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Beitrag vom 22.10.2013 - 19:06 |
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RE: Erweitertes Polizeiliche Führungszeugniss ????? |
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2771 Beiträge
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Zitat Original geschrieben von Tscheysie
welches ja jeder Abgeben muss
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Wo steht das?
Unsere Landeskirche (Nordkirche) verlangt das (noch) nicht von Gruppenleitern.
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Erkenntnis nach einigen Jahren im PT: "Schuld haben grundsätzlich die anderen!" ;-) |
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Beitrag vom 22.10.2013 - 19:07 |
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Fröschel |
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Gesetzestext zum erw. Führungszeugnis |
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Erweitertes Führungszeugnis
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in § 30a und § 31 BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle, Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger, unter Bezugnahme auf § 30a BZRG, oder im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung, nach § 72a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen, aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind. Es darf nicht mit dem Bundeszentralregisterauszug verwechselt werden, welcher tatsächlich alle Verurteilungen einer Person enthält.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 19:11 |
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RE: Erweitertes Polizeiliche Führungszeugniss ????? |
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Zitat Original geschrieben von Tscheysie
Ich hatte da mal ein paar fragen zu der neuen Regelung mit dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, welches ja jeder Abgeben muss der es ja irgendwie auf nem Lager einrichten kann mit nem Kind allein zu sein.
Mir wurde gesagt das jeder in unsrem Stamm das ab 16 Jahren abgeben soll.
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Wer hat Dir das gesagt, und wo sollst Du es abgeben? Das ist die Stelle, an die Du Dich wenden solltest. Die sollte Dir schriftlich bestätigen, dass Du das erweiterte Führungszeugnis benötigst und gleichzeitig auf diesem Schrieb die Gebührenbefreiung beantragen.
Zitat http://www.vcp.de/uploads/media/120522_Brief_Info_...Ki schG.pdf
Hiermit wird bescheinigt, dass Herr/Frau…………geb. am …….., für den Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP), Ort / Stamm ……… ohne die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätig ist oder sein wird. Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit wird ein Führungszeugnis nach § 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz benötigt. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 19:40 |
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- Die konkrete Umsetzung ist Ländersache. Solange du nicht schreibst, in welchem Bundesland du ehrenamtlich aktiv bist, werden alle Antworten sehr unkonkret sein.
- Die Vorlagepflicht gilt für alle strafmündigen Ehrenamtlichen, die pädagogisch tätig sind. Soll heißen: Jeder über 14 muss das vorlegen, egal ob Gruppenleiter oder Programmhelfer auf Lagern. Kassen- und Materialwarte aber wohl nicht, da sie nicht im pädagogischen Bereich aktiv sind.
- Mit einer entsprechenden Bestätigung wird das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei ausgestellt.
- Wenn dein Stammesführer dir deine Fragen nicht beantworten kann, solltest du im VCP-Landesbüro nachfragen. Die können besser und kompetenter antworten als wir hier, weil sie die konkreten Regelungen kennen.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 20:07 |
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Die Regelungen der Auführungsverordnungen sind nicht Landesweit, sondern sogar Kommunal.
Daher musst du auch bei deinem Stammesführer erfragen, wie es für euch geregelt ist, denn es kann sogar innerhalb eines Landesverbandes unterschiedliche Regeln geben.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 20:13 |
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Zitat Original geschrieben von Schlumpf
Die Regelungen der Auführungsverordnungen sind nicht Landesweit, sondern sogar Kommunal.
Daher musst du auch bei deinem Stammesführer erfragen, wie es für euch geregelt ist, denn es kann sogar innerhalb eines Landesverbandes unterschiedliche Regeln geben.
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Hängt vom Bundesland ab In einigen Bundesländern koordinieren sich die Kommunen so, dass es faktisch eine einheitliche landesweite Regelung gibt. So soll es auch zum Jahresanfang 2014 in Rheinland-Pfalz sein - obwohl ich schon ein halbes Jahr nichts mehr davon gehört habe.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 20:24 |
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9 Beiträge
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Es stimmt, dass die Regelungen sehr unterschiedlich sind. Je nach Land in erster Linie. Da wird das Alter geregelt. Geht in manchen Ländern ab 14 oder 16 Jahren schon.
Ein Kriterium ist die öffentliche Förderung der Jugendarbeit. Solltet ihr keine Förderung kriegen, ist es obsolet. Dann kommt es auf die Intensität des Kontaktes ab. Nicht jeder der Kontakt zu Kindern hat muss eines Vorlegen. Aber wenn man sie intensiv betreut (z.B. Übernachtungen oder aber Gruppenleiter/in) dann ist es erforderlich. Da hier die potentiellen Täter/innen ( auch diese gibt es in nicht geringer Zahl) KOntakte knüpfen und Taten vorbereiten oder anbahnen könnten. Es ist nicht unbedingt immer die Jugendgruppe der Ort, wo Taten geschehen. Aber hier werden sie vorbereitet.
Es empfiehlt sich beim Landesjugendring nach zu fragen oder beim Stadt- o. Kreisjugendring.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 21:28 |
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Moderator 3536 Beiträge
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Zitat Original geschrieben von jergen
Zitat Original geschrieben von Schlumpf
Die Regelungen der Auführungsverordnungen sind nicht Landesweit, sondern sogar Kommunal.
Daher musst du auch bei deinem Stammesführer erfragen, wie es für euch geregelt ist, denn es kann sogar innerhalb eines Landesverbandes unterschiedliche Regeln geben.
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Hängt vom Bundesland ab In einigen Bundesländern koordinieren sich die Kommunen so, dass es faktisch eine einheitliche landesweite Regelung gibt. So soll es auch zum Jahresanfang 2014 in Rheinland-Pfalz sein - obwohl ich schon ein halbes Jahr nichts mehr davon gehört habe. |
Richtig. In NRW macht hingegen jeder Kreis, jede Kreisfreie Stadt ihr eigen Absprachen, basierend auf Grundlage der Absprachen zwischen Landesjugendring und Landesjugendämtern = 52 Varianten.
Konkret ist aber gesetzt: Für kommunenübergreifende Strukturen (z.B. oft Bezirke in der DPSG) in NRW wird eine Vereinbarung der Struktur mit dem Landesjugendamt Rheinland (auch wenn man in Westfalen sitzt - die machen das für alle gemeinsam) geschlossen. Für rein kommunale Strukturen (oft Stamm) wird eine Vereinbarung mit dem Jugendamt in dessen Bereich die Struktur sitzt geschlossen werden. In diesen Vereinbarungen wird festgeschrieben, was wie verlangt werden wird. Und die dazugehörigen behördlichen Ansprechpartner (Kommunales Jugendamt oder Landesjugendamt Rheinland) wissen letztendlich auch, ob eine Kostenübernahme erfolgt oder nicht. Generell sollte man einfach abwarten, bis das jeweilige Jugendamt auf einen zukommt (und es kommt - keine Bange).
In anderen Bundesländern mag es etwas anders sein, aber eines gleich: das zuständige Jugendamt hat einen Ansprechpartner für den Umsetzungsprozess, der auch benennen kann, ob Kosten entstehen oder nicht.
Ich muss dass wissen - wir stecken gerade im Prozess der Vereinbarungsfindung für "meinen" BDKJ Stadtverband und ich hatte "erst" 2 Schulungen dazu. In Bielefeld ist es übrigens kostenfrei für Ehrenamtler (Hauptamtliche hingegen müssen bezahlen).
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" 'Würdest du mir bitte sagen, wie ich von hier aus weitergehen soll?'
'Das hängt zum großen Teil davon ab, wohin du möchtest', sagte die Katze."
(Lewis Carroll: Alice im Wunderland)
- Ich diskutiere in Schwarz und moderiere in Blau. |
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Beitrag vom 22.10.2013 - 21:58 |
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Moderator 3536 Beiträge
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Zitat Original geschrieben von Potheen
Ein Kriterium ist die öffentliche Förderung der Jugendarbeit. Solltet ihr keine Förderung kriegen, ist es obsolet. |
Falsch. Die Umsetzung des "Bundeskinderschutzgesetzes" ist definitiv nicht an die Vergabe öffentlicher Mittel gebunden! Das steht eindeutig nicht im Gesetz und wäre ggf. ein möglicher Klagegrund bei Vorenthaltung von Mitteln. Das zuständige Jugendamt muss generell alle Träger der Freien Jugendhilfe mit einbeziehen.
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" 'Würdest du mir bitte sagen, wie ich von hier aus weitergehen soll?'
'Das hängt zum großen Teil davon ab, wohin du möchtest', sagte die Katze."
(Lewis Carroll: Alice im Wunderland)
- Ich diskutiere in Schwarz und moderiere in Blau. |
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Beitrag vom 22.10.2013 - 22:01 |
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9 Beiträge
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Alle, die öffentliche Mittel erhalten, werden mit ihrem zuständigen Jugendamt eine Vereinbarung über das Vorlegen der Zeugnisse treffen müssen.
im Umkehrschluss diejenigen nicht, die kein Geld erhalten.
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Beitrag vom 22.10.2013 - 22:43 |
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