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Matti und 233 Gäste
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Zitat Original geschrieben von mazjek
Mal 'ne provokative Frage:
Welchen PLAUSIBLEN Grund gibt es eigentlich dafür, daß der Steuerzahler eure Privatvergnügungen alimentieren soll? Gibt es eine Stelle, wo auch die Familie XY ihre Urlaubsreise auf die Maledieven staatlich fördern lassen kann?
mazjek |
Mal abgesehen davon, dass es sich hier nicht um Malle-Urlaube, sondern um ehrenamtliche Jugendarbeit handelt, sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet, die Arbeit von Vereinen und Verbänden, die ehrenamtliche Jugendarbeit durchführen, zu fördern:
§ 12 SGB VIII: Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
§ 74 SGB VIII: Förderung der freien Jugendhilfe
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
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Ciao + GP
George
"Verlaßt die Welt ein bischen besser als ihr sie vorgefunden habt." |
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| Beitrag vom 30.11.2008 - 14:40 |
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Publu |
28.11.2008 - 11:26 |
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28.11.2008 - 12:05 |
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