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Zitat Original geschrieben von Andir
Dazu gibt es übrigens auch mehrere Fäden im PT... |
Stimmt,allerdings auch nicht mit eindeutigem Ergebnis! Du kannst diese fünf Postings ja dorthin verschieben..
Zitat Original geschrieben von Andir
Zu einem "anerkannten Zweck" und zur "Brauchtumspflege" kann es auch weiterhin getragen und benutzt werden. Für Pfadfinder (die beides sind) heißt das also rundheraus: in Kluft ist alles okay! |
Zitat Original geschrieben von ChrisKra
Jeder hier im PT kann versichert sein,daß ich mich insoweit im Waffengesetz auskenne (sonst würde ich das ja nicht öffentlich an die große Glocke hängen!) |
Starke Worte!Eindeutig und klar! Wir können uns nun also auf Eure Aussagen beziehen, falls doch mal was "schiefgeht" und sind Eurer direkten Hilfe und Verantwortungsübernahme sicher. Ist doch mal was...
Trotzdem habe ich da so meine Bedenken und verlasse mich lieber nicht auf Euer selbstloses Angebot...
Ich beziehe mich nun auf das Waffengesetz, hier den §42a mit Sicht auf feststehende Klingen von mehr als 12 cm. Danach ist nach §42a (1) 3 das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12cm verboten. (Nach Anlage 1 des Gesetzes bedeutet "Führen": 4. ...führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausserhalb der eigenen Wohnung,Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schiess-Stätte ausübt. )
Ihr wiederum bezieht Euch auf den Absatz (3), die Ausnahme dieses Gesetzes :
Zitat
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn
das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
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Hier meint Ihr,das speziell die Begriffe "Brauchtumspflege" und "allgemein anerkannten Zweck" ein "berechtigtes Interesse" begründen. Ob Jugendgruppen generell "Vereine der Brauchtumspflege" sind sei mal dahingestellt, in den mir bekannten Satzungen steht jedenfalls davon nichts...
Der "allgemein anerkannte Zweck" könnte bejaht werden, im allgemeinen Verständnis gehört sicherlich ein Messer zu einem Pfadfinder.
Zu beachten ist allerdings die Bedingung "im Zusammenhang" mit dem allgemeinen Zweck.Hier wird die Sache nämlich haarig und lässt im Falle eines Falles unterschiedliche Auslegungen zu:
Bei einer Gruppe auf Fahrt oder in einem Lager kann der "Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck" akzeptiert werden, beim Hinweg einzelner Personen zu einem Treffpunkt, an dem dann der "allgemein anerkannte Zweck" beginnt, nicht unbedingt. Das Gleiche gilt für z.B. Einkäufe in Einkaufszentren,Supermärkten o.ä.. Hier würde aber das Gesetz den "Transport in einem verschlossenen Behältnis" gestatten. Dazu könnte z.B. ein Rucksack reichen, ein "abgeschlossenes" Behältnis ist nämlich nicht expliziet vorgeschrieben.
Abgesehen davon,das ich es für generell unnötig halte, ständig Messer über 12cm Klingenlänge mit sich herumzuschleppen, halte ich Eure Aussage "das blosse Tragen einer Pfadfinderkluft" decke in jeder Lebenslage die Bestimmungen des Waffengesetzes ab, für falsch, immerhin gibt es auch Gebiete, in denen das Mitführen von Messern jeglicher Art grundsätzlich verboten ist.
Natürlich gilt "wo kein Kläger,da kein Richter",ein "Freibrief" ist das aber nicht!
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| "Jüngere sind schneller,...... Ältere kennen die Abkürzung..." |
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| Beitrag vom 05.05.2010 - 03:01 |
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