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Forenübersicht » Pfadfinder - Forum » Bundes- und Stammesführung » Qualifikation von Gruppenleitern

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83 Beiträge in diesem Thema (offen) Seiten (6): < zurück 4 5 (6)
Autor
Beitrag
jergen ist offline jergen  
1650 Beiträge
Haupt- und neben amtliche Mitarbeiter können auch eine Juleica beantragen, wenn sie im Rahmen ihres Dienstauftrags regelmäßig Gruppen leiten.

Die Vergünstigungen sind idR nicht an Altersgrenzen gebunden; die Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden kennt nur eine Untergrenze für die Ausstellung. Eine Altersbegrenzung der Vergünstigungen wäre mMn auch kontraproduktiv; ihr Ziel ist ja eigentlich die Unterstützung in der Leitungstätigkeit, die auch von erwachsenen Gruppenleitern benötigt wird.


Beitrag vom 24.10.2008 - 16:15
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George ist offline George  
RE:
89 Beiträge
Zitat
Original geschrieben von Steini

Also in Baden Württemberg gab es vor der Juleica die Jugengruppenleiterausweise. Diese hatten vorn das Landeswappen drauf und sahen ähnlich aus wie die alten Führerscheine.

Daher war die Juleica nichts neues, nur eben, dass man seinen seriösen Ausweis für eine Lego-Club-Card getauscht hat.



Das war in Hessen genau so. Nachdem der alte Jugengruppenleiterausweis aber immerweniger Akzeptanz fand, ging die Entwicklung hin zur Juleica mit 3 hauptsächlichen Begründungen:

1. Einheitliche Mindeststandards an Gruppenleiterausbildungen zu schaffen, die durch den Erwerb der Juleica bestätigt werden. (Vorher gab es da viel Wildwuchs. Diese Mindeststandards werden übrigens von den meisten Schulungen der Pfadfinderverbände und -bünde locker erfüllt und sind bis auf Nuancen in den Bundesländern auch ähnlich, da von den Landesjugendringen entwickelt, in denen die Jugendverbände ja organisiert sind.)

2. Zur Wertschätzung ehrenamtlichen Engagements Vergünstigungen für Jugendgruppenleiter zu erwirken. (Allerdings blieben viele anfängliche vollmundige Ankündigungen nur Absichtserklärungen.)

3. In den Zeiten des zunehmenden Ersatzes alter Dokumente durch Karten (Führerschein, Perso, Reisepaß) eine zeitgemäßere Form des Ausweises zu entwickeln. (Ob das gelungen ist, ist Geschmacksache. Ich hänge auch an meinem alten grauen Führerschein.)



Ciao + GP
George

"Verlaßt die Welt ein bischen besser als ihr sie vorgefunden habt."
Beitrag vom 24.10.2008 - 16:50
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George ist offline George  
RE:
89 Beiträge
Zitat
Original geschrieben von Nachtwache

Der Ehrenamtliche bekommte eine JuLeiCa, der SozPäd hat doch sein Diplom. Reicht das nicht?


P.S. die Vergünstigungen der JuLeiCa haben doch eine Altersbeschränkung, oder nicht?



Der Erwerb der Juleica ist nur an eine Alters-Untergrenze (16 Jahre; in Ausnahmefällen auch 15 Jahre), nicht aber an eine Alters-Obergrenze gekoppelt. Zumindest in Hessen ist das so.

Allerdings kann es passieren, dass Organisationen, Institutionen oder Veranstalter, die Vergünstigungen für Juleica-Inhaber gewähren, für ihr jeweiliges Angebot eine Alters-Obergrenze haben, die dann auch für Juleica-Inhaber gilt. Das liegt dann aber nicht an der Juleica und kommt auch eher selten vor.



Ciao + GP
George

"Verlaßt die Welt ein bischen besser als ihr sie vorgefunden habt."
Beitrag vom 24.10.2008 - 16:54
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George ist offline George  
RE: RE:
89 Beiträge
Zitat
Original geschrieben von Fröschel

Zitat
Original geschrieben von Löffel


Den vielfältigen Schulungsangeboten seitens der öffentlichen Einrichtungen oder den Verbänden allzu enge Korsetts zu schnüren und sie dann mit großem bürokratischem Aufwand abzuprüfen, halte ich für nicht angemessen.



Äh- ma ne Frage, weils zu meiner Zeit so eine Juleica nicht gab: Mal angenommen, ein SozPäd, der seit- sagen wir mal- 30 Jahren Gruppen geleitet und gegründet hat, darüber hinaus seit Jahrzehnten in der professionellen Jugendarbeit berufstätig ist und jetzt einen Rappel bekäme, erneut mit ehrenamtlicher Gruppenarbeit zu beginnen, müsste, um eine bonbonfarbene Juleica zu bekommen, einen dieser Kurse belegen und sich abprüfen lassen?



In Hessen gibt es eine Ausnahmeregelung, wonach langjährigen, erfahrenen und immer noch aktiven Gruppenleitern eine Juleica ausgestellt werden kann, auch ohne dass sie nun eine Gruppenleiterschulung besuchen müssen. Allerdings muss der austellenden Behörde (i.d.R. das örtliche Jugendamt) die langjährige und immer noch anhaltende Tätigkeit durch den Träger (Verband, Bund, Kirchengemeinde o.ä.) bestätigt werden. Allerdings muss auf jeden Fall ein gültiger EH-Kurs (d.h. nicht älter als 2 Jahre) nachgewiesen werden.

Wie es in anderen Bundesländern ist, weis ich nicht; ich kann mir aber eine analoge Regelung vorstellen .



Ciao + GP
George

"Verlaßt die Welt ein bischen besser als ihr sie vorgefunden habt."
Beitrag vom 24.10.2008 - 17:00
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Gast Fröschel  
RE: RE: RE:
Gast
Zitat
Original geschrieben von George

Allerdings muss auf jeden Fall ein gültiger EH-Kurs (d.h. nicht älter als 2 Jahre) nachgewiesen werden.




In jedem Fall: heisst das., dass ein Gruppenleiter, der von Beruf Rettungssanitäter oder Arzt ist, einen EH-Kurs machen müsste?
Beitrag vom 24.10.2008 - 17:47
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HathiCP ist offline HathiCP  
RE: RE: RE: RE:
Moderator
3846 Beiträge
Zitat
Original geschrieben von Fröschel
In jedem Fall: heisst das., dass ein Gruppenleiter, der von Beruf Rettungssanitäter oder Arzt ist, einen EH-Kurs machen müsste?



Hast du in deinem Alter noch so viele Haare auf dem Kopf, daß du es dir leisten kannst, diese zu spalten?
Ruf doch einfach auf dem Jugendamt an und frag dort, wenn dir an der Karte soviel liegt. Das hier sind doch sonst nur Mutmaßungen. verwirrt

PS: Ich bin seit 30 Jahre ohne Juleica und trotzdem glücklich! zwinkern




Mir roichts, dass i woiß, dass i kennt, wenn i wed!
Beitrag vom 24.10.2008 - 17:57
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jergen ist offline jergen  
RE: RE: RE: RE:
1650 Beiträge
Zitat
Original geschrieben von Fröschel

Zitat
Original geschrieben von George

Allerdings muss auf jeden Fall ein gültiger EH-Kurs (d.h. nicht älter als 2 Jahre) nachgewiesen werden.




In jedem Fall: heisst das., dass ein Gruppenleiter, der von Beruf Rettungssanitäter oder Arzt ist, einen EH-Kurs machen müsste?


Da du in Rheinland-Pfalz lebst, gelten die hier aufgeführten Voraussetzungen; ein EH-Kurs ist in RLP nicht vorgeschrieben.

Die Antragstellung erfolgt immer über einen Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe, der deine Qualifikation bestätigt; entsprechende Nachweise werden in RLP nicht an das Landesjugendamt durchgereicht, sondern verbleiben bei der bestätigenden Stelle. Wenn also (bei mir) der VCP aus seinen Akten weiß, dass ich die und die Kurse gemacht habe, muss ich nur ein Antragsformular und keine Nachweise abgeben.

Bei der Lektüre ist mir allerdings aufgefallen, dass RLP anders als zwischen den Ländern vereinbart keine Juleicas für haupt- oder nebenamtliche Leiter ausstellt.
Beitrag vom 24.10.2008 - 18:16
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foeti ist offline foeti  
173 Beiträge
foeti`s alternatives Ego
Speziell auf den "Beruf" des Rettungssanitäters bezogen, brauchst Du (in NRW) keinen aktuellen EH-Kurs vorweisen, da Dir die jährliche Pflichtfortbildung für den RettD anerkannt wird... zumindestens ist es bei mir seit Jahren so gelaufen



Gut Pfad!
föti

http://www.stamm-don-bosco.de
Beitrag vom 27.10.2008 - 10:58
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