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Forenübersicht » Pfadfinder - Forum » Ausrüstung und Fahrtentechnik » Neues Gesetz über Messer geschlossen

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26 Beiträge in diesem Thema (geschlossen)
Autor
Beitrag
Neko ist offline Neko  
Neues Gesetz über Messer
795 Beiträge
Neko`s alternatives Ego
Moinmoin,

lange nicht hiergewesen. Sorry dafür. Viele Änderungen. Leben und so.

Trotzden hier noch für alle Interessierten die Auswirkungen der Waffenrechtsänderung auf die Pfadfinderei, denn Messer (auch Küchenmesser) sind nun erstmals Waffen.
Gut verstaut meint: Ganz unten im Rucksack.
Hier also ein Schreiben heutigen Datums von der Waffenbehörde der Polizei Hamburg. Siehe den Passus HaSiWe.

Gut Pfad,

Neko


Sehr geehrter Herr Berns,





am 01.04.2008 tritt das Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄG) bundesweit in Kraft.

Die in meinem Schreiben vom 10.05.2007 beschriebene Rechtslage gilt dann nicht mehr!



Zukünftig wird der Umgang mit den meisten Messern waffenrechtlich geregelt.



Folgende Messer fallen auch weiterhin nicht unter das Waffenrecht:



- Klapp- und Taschenmesser (inkl. so genannter Multitools), sofern die Klinge nur einseitig geschliffen ist und NICHT einhändig bedient (ausgeklappt und festgestellt) werden kann

- Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender einseitig geschliffener Klinge, mit einer Klingenlänge bis zu 12 cm



Folgende Messer fallen ab dem 01.04.2008 neu unter das Waffenrecht (keine Altersgrenze):



- Einhandmesser, unabhängig der Klingenlänge

- Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender einseitig geschliffener Klinge, wenn die Klinge über 12 cm lang ist



Diese Messer dürfen nach dem neuen § 42a WaffG zwar erworben und besessen, nicht aber geführt (zugriffsbereit bei sich getragen) werden!

Von dem Verbot des Führens gibt es allerdings einige Ausnahmen. So gilt dieses Verbot nicht für

- die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen (der Anspruch bei den Fotoaufnahmen dürfte deutlich über dem „gegenseitigen Knipsen“ liegen…)

- den Transport in einen verschlossenen Behältnis (verschlossen = abgeschlossen)

- für das Führen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt



Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.



Pfadfindergruppen, Fahrtengemeinschaften, Wandervögel, etc. könnten (!) sowohl Fahrtenmesser im Rahmen der Brauchtumspflege oder im Rahmen des allgemein anerkannten Zwecks tragen. – Doch trotzdem sollte hier überlegt gehandelt werden. Die Verfolgung von Verstößen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch kann bei einer Ordnungswidrigkeit der betreffende Gegenstand gemäß § 54 WaffG (ersatzlos) eingezogen werden. Zuständig ist immer die örtliche Waffenbehörde.

Sicher stellen Fahrtenmesser auf Heimabenden, Wanderungen und in Zeltlagern kein Problem dar. – Doch sind sicher auch viele Fälle konstruierbar, bei denen sich der neutrale Beobachter fragen kann: „Muss das sein?“

Wichtig ist es, hier keine Panikmache zu betreiben. Das Ziel des Gesetzgebers war es, die zunehmende Anzahl von Messerstechereien zu unterbinden und den Einsatzkräften eine Rechtsgrundlage für ein frühzeitiges Einschreiten an die Hand zu geben.

Da sich die Pfadfinderei in der Regel kaum an den Brennpunkten der Gewaltkriminalität abspielt, dürfte es eigentlich nicht zu Problemen kommen. Eine entsprechende Sensibilität kann aber trotzdem nicht schaden.



Folgende Messer sind nach dem Waffengesetz weiterhin erst für Personen ab 18 Jahren frei (Erwerben, Besitzen, Führen)



- erlaubte Springmesser (Klinge nicht länger als 8,5 cm UND nur einseitig geschliffen)

- Dolche (beidseitig geschliffen), Bajonette, Schwerter, etc.



Verstöße stellen hier ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Die möglichen Folgen habe ich bereits beschrieben.



Folgende Messer sind grundsätzlich verboten und stellen bei allen Arten des Umgangs (Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen, etc) eine Straftat dar, die sogar mit Haftstrafen bestraft werden kann:



- Spring- und Fallmesser (die Klinge fällt durch Schwerkraft aus dem Griff heraus). Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.

- Faustmesser (Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, für Jäger gibt es Ausnahmen)

- Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, um die Klinge schwenkbaren Griffen)



Die rechtliche Einstufung in anderen Staaten ist zum Teil sehr different, daher empfehlen wir dringend, entsprechende Erkundigungen VOR Reise-/Fahrtenbeginn bei den jeweiligen Konsulaten einzuholen.



Mit freundlichen Grüßen / Gut Pfad



Heinrich, EKHK

Polizei Hamburg

LPV 36 - Zentrale Waffenangelegenheiten –





PS:

Als zuständige Dienststelle für den Hamburger Singewettstreit haben wir keine Bedenken, wenn dort Taschen und/oder Fahrtenmesser zur Tracht getragen werden, um das Fahrtenflair der Veranstaltung zu wahren, sofern der Veranstalter dies zulässt.

Für Hamburg möchte ich noch auf die Waffenverbotszonen St. Pauli (Reeperbahn) und St. Georg (Hansaplatz) hinweisen: Dort ist das Tragen aller Arten von Messern (auch Multitools und nicht unter das Waffenrecht fallende Messer !!!) verboten. Verstöße werden mit einer empfindlich hohen Geldbuße geahndet.

Nähere Informationen befinden sich im Anhang.

http://www.korsaren.de/Bilder/waffg1.pdf

http://www.korsaren.de/Bilder/waffg1.pdf



Mal mir ein Schaf...!

Als meine Sippe existiert Ihr nicht mehr. Meine Gedanken und Gebete aber werden ewig bei Euch sein.
Beitrag vom 31.03.2008 - 22:56
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