Autor |
|
|
|
|
Zitat Original geschrieben von mokeCPD
Zitat Original geschrieben von haho
Das auch Tools mit Klingen |
was soll den "Tool" bedeuten? Kann man nicht Werkzeug sagen, oder ist das (ironie an) "uncool? (rionie aus).
Im Duden steht davon nix.
|
Die Hersteller bzw. Importeure nennen ihre Produkte Tool, wie z.B. Multi-Tool oder Leatherman-Tool etc.
Du sprichst doch auch vom Internet oder verwendest du lieber den doitschen Begriff Weltnetz? Bei manchen Begriffen wird man um die Anglezismen nicht herumkommen, jedenfalls nicht unverkrampft.
Kiezsprache finde ich viel alarmierender:
http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument....=&vl=0
|
"Guten Freunden gibt man ein Küsschen." (Judas) |
|
Beitrag vom 01.04.2008 - 22:15 |
|
|
|
302 Beiträge
|
|
|
Zitat Original geschrieben von Löffel
Zitat Original geschrieben von mokeCPD
Zitat Original geschrieben von haho
Das auch Tools mit Klingen |
was soll den "Tool" bedeuten? Kann man nicht Werkzeug sagen, oder ist das (ironie an) "uncool? (rionie aus).
Im Duden steht davon nix.
|
Die Hersteller bzw. Importeure nennen ihre Produkte Tool, wie z.B. Multi-Tool oder Leatherman-Tool etc.
Du sprichst doch auch vom Internet oder verwendest du lieber den doitschen Begriff Weltnetz? Bei manchen Begriffen wird man um die Anglezismen nicht herumkommen, jedenfalls nicht unverkrampft.
Kiezsprache finde ich viel alarmierender:
http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument....=&vl=0
|
fett von mir.
böse,böse
|
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind.
Kurt Tucholsky
|
|
Beitrag vom 01.04.2008 - 22:19 |
|
|
Alten Daten aufgesessen... |
|
|
Moderator 3536 Beiträge
|
|
|
Zitat Original geschrieben von Pfadiopa
Hallo miteinander,
nicht aufregen! Dies ist ein gut gemachter Aprilscherz, mit allem Komfort und zurück! Ich habe mich in letzter Zeit viel mit dem WaffG auseinander gesetzt und habe hier einige Stellen gefunden.
http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/faq-waffenrecht.pdf
Außerdem sind die Anlagen 1und 2 des neuen WaffenG doch recht interessant.
Anlage 1
Anlage 2
Nach diesen sind Faust-, Fall- Spring und Butterflymesser verboten. Ebenso fallen Wurfsterne und ähnliches unter das WaffG.
Also erstmal ein Feuerchen anmachen, einen ordentlichen Tschai darüber erhitzen und nachdenken.
Gut Pfad
Pfadiopa
|
@Pfadipoa:
Neko's Ausgangsposting spiegelt tatsächlich die aktuelle Rechts-Situation wieder. Du hingegen bist alten Daten aufgesessen, denn das von dir verlinkt PDF-Dokument ist im Jahr 2005 verfasst worden (vgl. Datei-Eigenschaften) und damit leider nicht mal mehr die Bits & Bytes wehrt, mit denen es übertragen wurde. Und die von dir verlinkten Webseiten hingegen beziehen sich fast ausnahmslos auf Schusswaffen. Diese sind aber nun wirklich nicht unser Problem...
|
" 'Würdest du mir bitte sagen, wie ich von hier aus weitergehen soll?'
'Das hängt zum großen Teil davon ab, wohin du möchtest', sagte die Katze."
(Lewis Carroll: Alice im Wunderland)
- Ich diskutiere in Schwarz und moderiere in Blau. |
|
Beitrag vom 01.04.2008 - 22:24 |
|
|
|
Moderator 3536 Beiträge
|
|
|
Zitat Original geschrieben von mokeCPD
Zitat Original geschrieben von haho
Das auch Tools mit Klingen |
was soll den "Tool" bedeuten? |
Über den Sinn von Anglizismen (oder dänglischen Kunstworten wie "Handy") einmal abgesehen will die Polizei damit folgendes zum Ausdruck bringen: Verboten ist dort nun alles, was eine Klinge hat - egal ob Messer oder Werkzeug.
|
" 'Würdest du mir bitte sagen, wie ich von hier aus weitergehen soll?'
'Das hängt zum großen Teil davon ab, wohin du möchtest', sagte die Katze."
(Lewis Carroll: Alice im Wunderland)
- Ich diskutiere in Schwarz und moderiere in Blau. |
|
Beitrag vom 01.04.2008 - 22:27 |
|
|
|
|
anglizismen sind nun mal ein lieblingsthema von mogge, einfach weitermachen und drüber weg gehen
|
Mir roichts, dass i woiß, dass i kennt, wenn i wed! |
|
Beitrag vom 01.04.2008 - 22:36 |
|
|
|
795 Beiträge
|
|
|
Moinmoin, nochmal,
Tools sind Multifunktionswerkzeuge, landläufig meist als "Leatherman" bekannt.
Das Modell "Wave" beispielsweise hat die Messerklingen außen, sie sind mit einer Hand zu öffnen und arretieren. Deshalb nun Führen, nicht Besitz oder Erwerb oder zuunterst in den Rucksack gepackt verboten.
Ein Aprilscherz ist das in keinster Weise. Weitere Änderungen sind kurzfristig möglich, denn man hat hier kein neues Waffengesetz verabschiedet, sondern ein Waffenrechtsänderungsgesetz!
Gut Pfad,
Neko
|
Mal mir ein Schaf...!
Als meine Sippe existiert Ihr nicht mehr. Meine Gedanken und Gebete aber werden ewig bei Euch sein. |
|
Beitrag vom 01.04.2008 - 23:47 |
|
|
|
201 Beiträge
|
|
|
aus dem Bundesinnenministerium-teil für Fragen ü...ffengesetz
Zitat Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht, wenn sie nicht mehr in der bisherigen Form zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen. Die Vorschrift verschafft der Polizei damit die Möglichkeit, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen mitgeführte Messer schon vor Begehung einer Straftat abzunehmen. Das Führen wird bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt. Die Neuregelung schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll. |
kurz:wir dürfen's
Gut Pfad
toti
|
Sing,sing,komm herein,tanz,tanz,hak dich ein,keiner muss mehr draußen sein. |
|
Beitrag vom 08.04.2008 - 18:09 |
|
|
Slouchhat |
|
|
|
|
Zum Thema des Führens von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge 12cm+ habe ich bei www.abgeordnetenwatch.de den für meinen Landkreis zuständigen Abgeordneten folgende Frage gestellt:
„Sehr geehrte Frau…,
mit der Verschärfung des Waffenrechts wird das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm strafbar, ausgenommen u.a. zu einem "anerkannten Zweck".
Als Leiter einer Pfadfindergruppe unserer Kirchengemeinde kann ich Ihnen aus langjähriger Erfahrung sagen, daß alle handelsüblichen Fahrtenmesser oder pfadfinderisch gebräuchlichen Messer eine längere Klinge als 12 cm aufweisen. Dürfen wir uns auf den "anerkannten Zweck", der im Gesetz explizit genannt, jedoch nicht interpretiert ist, berufen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen“
Heute hat Frau Winkelmeier-Becker, ihres Zeichens Richterin a.D. und somit juristisch ausgebildet, wie folgt geantwortet:
„Sehr geehrter Herr...,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Nutzung pfadfinderisch gebräuchlicher Messer.
Das seit 1. April 2008 geltende Führungsverbot für bestimmte Messer sieht in § 42a Abs. 3 Waffengesetz Ausnahmen in Fällen mit berechtigtem Interesse vor. Das Führen eines feststehenden Fahrtenmessers mit einer Klinge über 12 cm durch Pfadfinder fällt, soweit es sich hierbei nicht bereits um Brauchtumspflege handelt, unter den Tatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks". Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht benutzt werden, greift das Führungsverbot des § 42a Abs.1 Waffengesetz nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker“
Ich möchte mich hier bei Frau Winkelmeier-Becker für ihre klare Antwort bedanken.
|
Beitrag vom 10.04.2008 - 12:34 |
|
|
|
Administratorin 617 Beiträge
|
|
|
Zitat Original geschrieben von Slouchhat
Heute hat Frau Winkelmeier-Becker, ihres Zeichens Richterin a.D. und somit juristisch ausgebildet, wie folgt geantwortet:
„Sehr geehrter Herr...,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Nutzung pfadfinderisch gebräuchlicher Messer.
Das seit 1. April 2008 geltende Führungsverbot für bestimmte Messer sieht in § 42a Abs. 3 Waffengesetz Ausnahmen in Fällen mit berechtigtem Interesse vor. Das Führen eines feststehenden Fahrtenmessers mit einer Klinge über 12 cm durch Pfadfinder fällt, soweit es sich hierbei nicht bereits um Brauchtumspflege handelt, unter den Tatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks". Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht benutzt werden, greift das Führungsverbot des § 42a Abs.1 Waffengesetz nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker“
Ich möchte mich hier bei Frau Winkelmeier-Becker für ihre klare Antwort bedanken. |
Solche Antworten bekommt man bei den meisten Anfragen.
Ich denke, das wäre mittlerweile hinreichend geklärt.
Dennoch sollte man seinen Stamm/Gruppe/... darauf aufmerksam machen, dass es eine Verschärfung des Gesetzes gibt und auf den "richtigen" Umgang mit den Fahrtenmessern hinweisen. Daneben kann man den Sippenführern die Antwort an die Hand geben, damit sie gewappnet sind, wenn ein Dorfpolizist dennoch auf die Sippe zukommt.
|
Beitrag vom 10.04.2008 - 18:02 |
|
|
|
|
Zitat Original geschrieben von MatzeSLM
Daneben kann man den Sippenführern die Antwort an die Hand geben, damit sie gewappnet sind, wenn ein Dorfpolizist dennoch auf die Sippe zukommt. |
Da Dorfpolizisten in der Regel ihr Frühstücksbrot in der Pistolentasche haben, wäre man ja sogar besser bewaffnet als ein solcher. Da zählen dann >bestechende< Argumente...
|
"Guten Freunden gibt man ein Küsschen." (Judas) |
|
Beitrag vom 10.04.2008 - 18:27 |
|
|
|
Moderator 3536 Beiträge
|
|
|
Da das Rechtliche nun klar zu sein scheint und ein neuer Faden aufgetaucht ist, der die Länge/Größe von Fahrtenmessern globaler diskutiert, schließe ich diesen Faden hier, damit die Diskussion nicht "ausfranzt". Falls ich damit falsch liege, meldet euch bitte via IM bei mir. Ansonsten liest es sich nun hier weiter.
|
" 'Würdest du mir bitte sagen, wie ich von hier aus weitergehen soll?'
'Das hängt zum großen Teil davon ab, wohin du möchtest', sagte die Katze."
(Lewis Carroll: Alice im Wunderland)
- Ich diskutiere in Schwarz und moderiere in Blau. |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von Andir am 16.04.2008 - 21:23.
|
Beitrag vom 16.04.2008 - 21:19 |
|